[Vorherige Fassung]
§ 4
Lernentwicklung und Bildungsstandards
(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen.
(2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät.
(3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend.
(4) Schüler, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.
§ 4 - Lernentwicklung und Bildungsstandards [Ausgewählte Fassung vom 18.06.2020, gültig ab 01.08.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 4
Lernentwicklung und Bildungsstandards
(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen.
(2) Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät. Die individuelle Lernentwicklung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, etwa durch ein Lerntagebuch.
(3) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, welcher Bildungsabschluss erreichbar erscheint. Die Lerngruppenkonferenz gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend.
(4) Schüler, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für das jeweilige sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan des jeweiligen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.