[Vorherige Fassung]
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, von Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen.
(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende an Ferienveranstaltungen und für Bedienstete dieser Einrichtung.
(3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung von Kleidung) von Schülerinnen und Schülern der staatlichen Heimsonderschulen sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75
Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) erhoben.
§ 1 - Gebührenpflicht [Ausgewählte Fassung vom 28.06.2016, gültig ab 01.08.2016] ...
Fassungsvergleich ...
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, von Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen.
(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende an Ferienveranstaltungen und für Bedienstete dieser Einrichtung.
(3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung von Kleidung) von Schülerinnen und Schülern der staatlichen Heimsonderschulensonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75
Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) erhoben.