[Vorherige Fassung]
§ 7
Staatliche Finanzhilfe
Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 5 Abs. 4
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, die öffentlich anerkannt sind, erhalten zu den Bauaufwendungen und zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen ihrer Fachhochschulen und Fachschulen gemäß §§ 3 und 4 staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe der §§ 8 und 9.
§ 7 - Staatliche Finanzhilfe [Ausgewählte Fassung vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005] ...
Fassungsvergleich ...
§ 7
Staatliche Finanzhilfe
Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 5 Abs. 4
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, die öffentlich anerkannt sind, erhalten zu den Bauaufwendungen und zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen ihrer Fachhochschulen und Fachschulen gemäß §§ 3 und 4 staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe der §§ 8 unddes § 9.