[Vorherige Fassung]
§ 23
Erstattung der Verwaltungskosten
Die Religionsgemeinschaften leisten eine angemessene Verwaltungskostenvergütung. Sie wird vom Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft festgesetzt.
§ 23 - Erstattung der Verwaltungskosten [Ausgewählte Fassung vom 23.02.2017, gültig ab 11.03.2017] ...
Fassungsvergleich ...
§ 23
Erstattung der Verwaltungskosten
Die Religionsgemeinschaften leisten eine angemessene Verwaltungskostenvergütung. Sie wird vom Finanz- und WirtschaftsministeriumFinanzministerium im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft festgesetzt.