[Vorherige Fassung]
§ 30
Verwaltungsvorschriften
Das Kultusministerium, das Finanz- und Wirtschaftsministerium und das Innenministerium erlassen jeweils für ihren Geschäftsbereich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 30 - Verwaltungsvorschriften [Ausgewählte Fassung vom 23.02.2017, gültig ab 11.03.2017] ...
Fassungsvergleich ...
§ 30
Verwaltungsvorschriften
Das Kultusministerium, das Finanz- und WirtschaftsministeriumFinanzministerium und das Innenministerium erlassen jeweils für ihren Geschäftsbereich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.