[Vorherige Fassung]
§ 36
Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats
(1) Der Personalrat kann seine Befugnisse in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle des § 81 Absatz 2, höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf den Vorstand übertragen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen.
(2) § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Fußnoten
§ 36 - Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats [Ausgewählte Fassung vom 12.11.2020, gültig ab 01.03.2020 bis 30.06.2021] ...
Fassungsvergleich ...
§ 36
Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats
(1) Der Personalrat kann seine Befugnisse in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle des § 81 Absatz 2, höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf den Vorstand übertragen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen.
(1a) Bis 30. Juni 2021 findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.
(2) § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 1, 1a, 2 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.