Zum 10.04.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund von § 9
Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nummer 5
des Landespflegeberufegesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463) wird verordnet:
§ 1
Qualifikation der Lehrkräfte
(1) Abweichend von § 9
Absatz 1 Nummer 2 PflBG ist es bis zum 31. Dezember 2029 zugelassen, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung, verfügen.
(2) Die Lehrkräfte für die Durchführung des praktischen Unterrichts sowie der Praxisbegleitung nach § 5
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung müssen zusätzlich zu den für sie nach § 9
Absatz 1 Nummer 2 PflBG aufgestellten Anforderungen eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz nachweisen.
(3) Die Regelungen des § 65
Absatz 4 PflBG zum Bestandsschutz bleiben unberührt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 21. Februar 2020
Sozialministerium
LUCHA
Kultusministerium
DR. EISENMANN