§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidiums ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen sind, Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Schulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem Bereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.
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