[Vorherige Fassung]
§ 17
Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
die nähere Abgrenzung von Weiterbildungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2,
- 2.
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Zuschußgewährung nach § 2 Abs. 2, §§ 5, 6, 7, 8, 9,
- 3.
die Berechnungsgrundlagen für die Personalkostenzuschüsse nach § 6, insbesondere die zu den Personalkosten zählenden Ausgaben und den Stellenschlüssel,
- 4.
die Bildung von Kreiskuratorien für Weiterbildung und von Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung nach § 14, insbesondere ihre Aufgabenstellung, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sowie die Erstattung der durch die Geschäftsführung notwendigen Auslagen,
- 5.
die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung von Zertifikaten nach § 16, insbesondere Inhalt, Ziel und Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen, das Prüfungsverfahren und die Bezeichnung der Zertifikate.
(2) Die Rechtsverordnung ergeht nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung, des Landesausschusses für berufliche Bildung und der kommunalen Landesverbände.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund von Absatz 1 ergangenen Rechtsverordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden von den beteiligten Ministerien gemeinsam erlassen.
§ 17 - Ermächtigungen [Ausgewählte Fassung vom 04.07.1983, gültig ab 16.07.1983] ...
Fassungsvergleich ...
§ 17
Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
die nähere Abgrenzung von Weiterbildungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2,
- 2.
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Zuschußgewährung nach § 2 Abs. 2, §§ 5, 6, 7, 8, 9,
- 3.
die Berechnungsgrundlagen für die Personalkostenzuschüsse nach § 6, insbesondere die zu den Personalkosten zählenden Ausgaben und den Stellenschlüssel,
- 4.
die Bildung von Kreiskuratorien für Weiterbildung und von Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung nach § 14, insbesondere ihre Aufgabenstellung, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sowie die Erstattung der durch die Geschäftsführung notwendigen Auslagen,
5. die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung von Zertifikaten nach § 16, insbesondere Inhalt, Ziel und Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen, das Prüfungsverfahren und die Bezeichnung der Zertifikate.
(2) Die Rechtsverordnung ergeht nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung, des Landesausschusses für berufliche Bildung und der kommunalen Landesverbände.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund von Absatz 1 ergangenen Rechtsverordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden von den beteiligten Ministerien gemeinsam erlassen.