§ 1a
Beratungsnachweis, Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeitsabsicht
(1) Über die erfolgte Beratung wird ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis ausgestellt.
(2) Mit dem Nachweis der Beratung nach Absatz 1 ist im Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gegenüber der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht. Hierzu ist der Nachweis in Kopie oder in elektronischer Form vorzulegen.
(3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf jeden Beratungsnachweis, den die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt hat.
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