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Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums
über die Durchführung des Schullastenausgleichs
(Schullastenverordnung
- SchLVO)
Vom 21. Februar 2000 [Vorherige Fassung]
§ 2
Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2
FAG
Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der
1.
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Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen
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1 312 Euro,
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2.
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Realschulen
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938 Euro,
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3.
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- a)
Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen
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904 Euro,
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- b)
Progymnasien
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952 Euro,
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4.
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Schulen besonderer Art
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938 Euro,
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5.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen sowie Berufskollegs in Teilzeitunterricht
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554 Euro,
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6.
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Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien
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1 374 Euro,
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7.
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Grundschulförderklassen
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375 Euro,
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8.
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sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
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- a)
mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 493 Euro,
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- b)
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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7 742 Euro,
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- c)
mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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5 752 Euro,
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- d)
mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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4 478 Euro,
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- e)
mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 330 Euro,
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- f)
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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6 975 Euro,
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- g)
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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3 191 Euro,
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- h)
mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
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728 Euro.
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§ 2 [Ausgewählte Fassung vom 29.01.2020, gültig ab 01.01.2020]
§ 2
Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2
FAG
Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der
1.
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Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen
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1 312 Euro,
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2.
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Realschulen
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966 Euro,
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3.
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- a)
Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen
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941 Euro,
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- b)
Progymnasien
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981 Euro,
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4.
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Schulen besonderer Art
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966 Euro,
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5.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht
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576 Euro,
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6.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien
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1 429 Euro,
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7.
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Grundschulförderklassen
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375 Euro,
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8.
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sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
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- a)
mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 576 Euro,
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- b)
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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8 000 Euro,
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- c)
mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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5 945 Euro,
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- d)
mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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4 628 Euro,
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- e)
mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 408 Euro,
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- f)
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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7 208 Euro,
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- g)
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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3 298 Euro,
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- h)
mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
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752 Euro.
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Fassungsvergleich
§ 2
Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2
FAG
Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der
1.
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Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen
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1 312 Euro,
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2.
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Realschulen
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938966 Euro,
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3.
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- a)
Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen
|
904941 Euro,
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- b)
Progymnasien
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952981 Euro,
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4.
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Schulen besonderer Art
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938966 Euro,
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5.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen sowieund Berufskollegs in Teilzeitunterricht
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554576 Euro,
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6.
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Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien
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1 3741 429 Euro,
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7.
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Grundschulförderklassen
|
375 Euro,
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8.
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sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
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- a)
mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 4932 576 Euro,
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- b)
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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7 7428 000 Euro,
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- c)
mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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5 7525 945 Euro,
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- d)
mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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4 4784 628 Euro,
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- e)
mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 3302 408 Euro,
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- f)
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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6 9757 208 Euro,
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- g)
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
|
3 1913 298 Euro,
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- h)
mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
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728752 Euro.
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