§ 7
Allgemeine Vorschriften
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Dies kann er glaubhaft machen durch
- 1.
Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR), zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats eines Goethe-Instituts,
- 2.
einen in anderer Weise erbrachten Nachweis verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium bei einer vom Kultusministerium oder der jeweiligen oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Kommission oder
- 3.
den Nachweis von Deutsch als Muttersprache.
(2) Vor Beginn der Maßnahme sind vorzulegen:
- 1.
bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,
- 2.
ein deutsches erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a
des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,
- 3.
ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und
- 4.
bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht.
(3) Wegen des Defizitausgleichs wird auf § 1 Abs. 2 bis 4 verwiesen. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.
Fußnoten
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