§ 52
Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.
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