§ 58
Zulagen für Hochschuldozenten
(1) Hochschuldozenten können nach Maßgabe des Absatzes 2 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt bei besonderer Bewährung in der Lehre eine monatliche Zulage erhalten.
(2) Die Zulagen sind unbefristet und können zusammen höchstens pro Monat
- 1.
für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 300 Euro,
- 2.
für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 500 Euro,
- 3.
für 25 Prozent der Inhaber von W 2-Stellen für Dozenten in Höhe von 700 Euro
gewährt werden. Sie sind ruhegehaltfähig mit dem höchsten Betrag, der über einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren bezogen worden ist.
Fußnoten
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