§ 51
Zulage für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
- 1.
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder
- 2.
in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften
erhalten eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.
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