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- 01 Äußere Organisation, Verfassung
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- 14 Katastrophenschutz
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- 54 Gesundheitswesen
- 56 Arbeit
- 58 Vertriebene (Aussiedler) und Flüchtlinge
- 60 Außerschulische Berufsbildung
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- 66 Schüler und Eltern
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- 71 Kirchen
- 95 Statistik
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 | Ausgewählte Gesamtausgabe |  | |
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Verordnung des Arbeits- und Sozialministeriums,
des Finanzministeriums, des Innenministeriums,
des Justizministeriums, des Kultusministeriums,
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
Weinbau und Forsten und des
Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten
für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
(Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst)
Vom 21. Dezember 1971 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 12.05.2005
V aufgeh. durch § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342, 344)
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAuf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2
des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges.Bl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1970 (Ges.Bl. S. 163) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Stelle
Für die Berufsbildung beim Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird als zuständige Stelle bestimmt:
- 1.
gemäß § 84
Abs. 1
Nr. 1
des
Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185)
- a)
in den Betrieben der Forstwirtschaft die höhere Forstbehörde,
- b)
im übrigen das Regierungspräsidium Karlsruhe,
- 2.
gemäß § 84
Abs. 1
Nr. 2
und
Abs. 2
des
Berufsbildungsgesetzes
- a)
für Vermessungstechniker und Landkartentechniker das Landesvermessungsamt,
- b)
für Justizangestellte das Oberlandesgericht,
- c)
bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,
- d)
für Straßenwärter sowie für die Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,
- e)
im übrigen das Regierungspräsidium Karlsruhe.
§ 2 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24
Abs. 1 und 2
des
Berufsbildungsgesetzes sowie des § 23a Abs. 2 Satz 2, § 24
Abs. 1 und 2
der
Handwerksordnung ist
- 1.
für die Berufsbildung beim Land die für den Ausbildenden oder die Ausbildungsstätte zuständige oberste Landesbehörde,
- 2.
für die Berufsbildung bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Regierungspräsidium Karlsruhe,
- 3.
für die Berufsbildung bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zuständige oberste Landesbehörde.
Abweichend von Satz 1 ist für die Berufsbildung in Betrieben der Forstwirtschaft die höhere Forstbehörde, in den übrigen Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Regierungspräsidium zuständige Behörde.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 56
Abs. 2
des
Berufsbildungsgesetzes ist die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach § 1 Nr. 2 bestimmte zuständige Stelle gehört.
§ 3 Zuständige oberste Landesbehörde
Zuständig im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41
Satz 4 und § 56
Abs. 3
Satz 2
des
Berufsbildungsgesetzes ist die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach § 1 Nr. 2 bestimmte zuständige Stelle gehört.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 21. Dezember 1971
Hirrlinger
Dr. Schieler
Gleichauf
Dr. Hahn
Dr. Schwarz
Krause
Dr. Brünner
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