§ 1
Zuständige Stelle
Zuständige Stellen nach § 73 Abs. 2
des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung beim Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind:
- 1.
für Vermessungstechniker und Kartographen das Landesvermessungsamt,
- 2.
für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,
- 3.
für Auszubildende bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,
- 4.
für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,
- 5.
für die Berufsbildung in der Landwirtschaft die Regierungspräsidien nach Maßgabe des § 3
Abs. 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 424) in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
für die Berufsbildung in den Betrieben der Forstwirtschaft die höheren Forstbehörden nach Maßgabe des § 3
Abs. 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
- 7.
im Übrigen das Regierungspräsidium Karlsruhe.
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