Verordnung des Arbeits- und Sozialministeriums,
des Finanzministeriums, des Innenministeriums,
des Justizministeriums, des Kultusministeriums,
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
Weinbau und Forsten und des
Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten
für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
(Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst)
Vom 21. Dezember 1971
[Vorherige Fassung]
§ 1
Zuständige Stelle
Für die Berufsbildung beim Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird als zuständige Stelle bestimmt:
- 1.
gemäß § 84
Abs. 1
Nr. 1
des
Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185)
- a)
in den Betrieben der Forstwirtschaft die höhere Forstbehörde,
- b)
im übrigen das Regierungspräsidium Karlsruhe,
- 2.
gemäß § 84
Abs. 1
Nr. 2
und
Abs. 2
des
Berufsbildungsgesetzes
- a)
für Vermessungstechniker und Landkartentechniker das Landesvermessungsamt,
- b)
für Justizangestellte das Oberlandesgericht,
- c)
bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,
- d)
für Straßenwärter sowie für die Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,
- e)
im übrigen das Regierungspräsidium Karlsruhe.
§ 1 - Zuständige Stelle [Ausgewählte Fassung vom 03.05.2005, gültig ab 13.05.2005 bis 30.07.2007] ...
Fassungsvergleich ...
§ 1
Zuständige Stelle
FürZuständige Stellen nach § 73 Abs 2
des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung beim Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird als zuständige Stelle bestimmt:sind:
- 1.
gemäß § 84
Abs. 1
Nr. 1
des
Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185)
a) in den Betrieben der Forstwirtschaft die höhere Forstbehörde,
b) im übrigen das Regierungspräsidium Karlsruhe,
2. gemäß § 84
Abs. 1
Nr. 2
und
Abs. 2
des
Berufsbildungsgesetzes
a) für Vermessungstechniker und LandkartentechnikerKartographen das Landesvermessungsamt,
b)2 für JustizangestellteJustizfachangestellte das Oberlandesgericht,
c)3 für Auszubildende bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,
d)4 für Straßenwärter sowie für die Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,
e)5 für die Berufsbildung in der Landwirtschaft die Regierungspräsidien nach Maßgabe des § 3
Abs 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz vom 21 Juli 1970 (GBl S 424) in der jeweils geltenden Fassung 6 für die Berufsbildung in den Betrieben der Forstwirtschaft die höheren Forstbehörden nach Maßgabe des § 3
Abs 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung 7 im übrigenÜbrigen das Regierungspräsidium Karlsruhe.