§ 7
Zuständige Stelle bei Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7
des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) ist die Stelle der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle oder Aufsicht über die informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 LUIG ausübt.
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