[Vorherige Fassung]
§ 5
Zuständigkeit der Gemeinden
und der Verwaltungsgemeinschaften
(1) Die Gemeinden sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
- 1.
dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungsgesetz,
- 2.
dem Gesetz über Personalausweise,
- 3.
dem Gesetz über das Paßwesen,
- 4.
der Gewerbeordnung, soweit sie für deren Vollzug zuständig sind,
- 5.
dem Gaststättengesetz, soweit sie für dessen Vollzug zuständig sind,
- 6.
(aufgehoben)
- 7.
§ 24
des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständig sind.
- 8.
§ 9
Abs. 2
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit sie nach § 3 Abs. 4
der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständig sind.
- 9.
dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, soweit sie als untere Baurechtsbehörde für den Vollzug zuständig sind,
- 10.
Sprengstoffgesetz, soweit sie nach § 23
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zuständig sind.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaften sind für die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sie für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Gesetze zuständig sind.
(3) Die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Pflichtaufgaben nach Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
§ 5 - Zuständigkeit der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften [Ausgewählte Fassung vom 15.10.2020, gültig ab 01.11.2020] ...
Fassungsvergleich
§ 5
Zuständigkeit der Gemeinden
und der Verwaltungsgemeinschaften
(1) Die Gemeinden sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
- 1.
dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungsgesetz,
- 2.
dem Gesetz über PersonalausweisePersonalausweisgesetz,
- 3.
dem Gesetz über das PaßwesenPaßgesetz,
- 4.
dem eID-Karte-Gesetz,
- 5.
der Gewerbeordnung, soweit sie für deren Vollzug zuständig sind,
56. dem Gaststättengesetz, soweit sie für dessen Vollzug zuständig sind,
6.(aufgehoben)
- 7.
§ 24
des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörden für den Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständig sind.
- 8.
§ 9
Abs. 2
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit sie nach § 3 Abs. 4
der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständig sind.
- 9.
dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, soweit sie als untere Baurechtsbehörde für den Vollzug zuständig sind,
- 10.
Sprengstoffgesetz, soweit sie nach § 23
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zuständig sind.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaften sind für die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sie für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Gesetze zuständig sind.
(3) Die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Pflichtaufgaben nach Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.