§ 9
Verwaltungsvorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung
(1) Das Kultusministerium und das Sozialministerium erlassen im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über
- 1.
die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege durch das Land,
- 2.
die ärztliche Untersuchung nach § 4,
- 3.
die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5.
(2) Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium mit Beteiligung der Trägerverbände und den kommunalen Landesverbänden Zielsetzungen für die Elementarerziehung, die in dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung festgelegt werden. Dabei spielt die ganzheitliche Sprachförderung eine zentrale Rolle. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung.
(3) Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung wird im Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben.
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