[Vorherige Fassung]
§ 2a
Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen
(1) Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22 a
SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
(2) Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23
Abs. 3 SGB VIII sichergestellt.
(3) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Abs. 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22
SGB VIII.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) von Tageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und über eine, der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienende, verpflichtende Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels,
- 2.
die Finanzierung einer der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienenden weiteren Qualifizierung des in § 7 genannten pädagogischen Personals in Tageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1.
§ 2a - Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen [Ausgewählte Fassung vom 19.11.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 31.12.2022] ...
Fassungsvergleich ...
§ 2a
Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen
(1) Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22 a
SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
(2) Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23
Abs. 3 SGB VIII sichergestellt.
(3) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Abs. 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22
SGB VIII.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) von Tageseinrichtungen gemäß § 1 AbsAbsatz. 1 Nr. 1 und über eine, der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienende, verpflichtende Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels,
- 2.
die Finanzierung einer der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienenden weiteren Qualifizierung des in § 7 genannten pädagogischen Personals in Tageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1.
3 die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen,
in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden,
wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben 4 den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben und 5 die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden