§ 2
Wahlpflichtbereich
(1) Der Schüler wählt aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer gewählt werden.
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