§ 3
Steuerpflicht
(1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit einer Steuer insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. Das Nähere regelt die Steuerordnung.
(3) Die Steuerordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 bestimmen, daß die Steuern aus den Grundsteuermeßbeträgen von der Kirchengemeinde erhoben werden, in der das Grundstück liegt.
§ 3 KiStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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