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Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, soweit sich aus dem Jugendbildungsgesetz nichts anderes ergibt.
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