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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit §§ 2, 4 und 12 Jugendbildungsgesetz, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans sonstige Träger, soweit im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist.
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