- 13.
Musikschulen
- 13.1
Gefördert werden Musikschulen, die eine breite musikalische Bildungsarbeit in theoretischer oder praktischer Form leisten.
- 13.2
Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die als notwendig anerkannten Aufwendungen für das an den Musikschulen tätige pädagogische Personal. Der Fördersatz wird im jeweiligen Staatshaushaltsplan festgelegt; die Mindesthöhe bestimmt sich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Jugendbildungsgesetz.
- 13.3
Zuwendungsvoraussetzungen sind, dass
- 13.3.1
die Musikschulen angemessene Teilnehmerbeiträge erheben und die üblichen Vergütungssätze anwenden;
- 13.3.2
sich die örtlich zuständigen Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände mindestens in gleicher Höhe wie das Land an den Aufwendungen beteiligen, wobei die Beteiligung auch in der Übernahme tatsächlich entstandener Sachkosten bestehen kann;
- 13.3.3
bei nicht kommunalen Musikschulen ein Zustimmungsvermerk der zuständigen kommunalen Stellen vorliegt;
- 13.3.4
die Musikschule im Falle der Ausgliederung an eine andere Einrichtung eine eigenständige Leitung sowie einen eigenen Wirtschaftsplan und einen eigenen Organisations- und Stellenplan vorweist.
- 13.4
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und die Bewilligung erfolgen unter angemessener Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden. Insbesondere sind die personellen Möglichkeiten und finanziellen Verhältnisse des Trägers angemessen zu beachten.
- 13.5
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf gesonderten Antrag in Abweichung von Nummer 13.3.1 höhere Vergütungssätze zulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.