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- 14.
Jugendkunstschulen
Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung sowie öffentlich-rechtlichen Trägern können zum Betrieb einer Jugendkunstschule Zuschüsse gewährt werden, wenn sich die Jugendkunstschule nach einem langfristig und pädagogisch planmäßigen Konzept gezielt mit künstlerischen Angeboten an Kinder und Jugendliche wendet, auf Kontinuität angelegt ist und ganzjährig arbeitet und unter Leitung nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneter Künstlerinnen und Künstler oder Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher steht.
- 14.1
Zuwendungsvoraussetzungen sind, dass
- 14.1.1
die Jugendkunstschule jährlich mindestens 1 000 Unterrichtsstunden Unterricht anbietet, angemessene Teilnehmerbeiträge erhebt und die üblichen Vergütungssätze anwendet;
- 14.1.2
- 14.2
Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die als notwendig anerkannten Aufwendungen für das an den Jugendkunstschulen tätige pädagogische Personal. Die Mindesthöhe des Fördersatzes bestimmt sich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Jugendbildungsgesetz.
- 14.3
- 14.4
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf gesonderten Antrag in Abweichung von Nummer 5.3 höhere Vergütungssätze zulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
- 14.5
Die Bewilligungsbehörde kann bei erstmaliger Förderung Ausnahmen von der Mindestzahl an Unterrichtsstunden zulassen, wobei 600 Unterrichtsstunden nicht unterschritten werden dürfen. Von dieser Ausnahme kann längstens für die Dauer von drei Jahren Gebrauch gemacht werden.
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