- 15.
Sonstige bedeutsame Aufgaben
- 15.1
Gemeinnützigen Antragstellern können Zuschüsse für bedeutsame Maßnahmen (zum Beispiel Maßnahmen in den Bereichen der politischen Bildung Jugendlicher, der schulnahen Jugendbildung, der kulturellen Jugendbildung, der Jugendmedienarbeit oder der naturwissenschaftlich-technischen Jugendbildung, Erstellung von Jugendstudien, Förderung von Jugendbildungsakademien) gewährt werden, an deren Durchführung ein besonderes Landesinteresse besteht, soweit der Haushaltsgesetzgeber Mittel zur Verfügung stellt.
- 15.2
Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung der Maßnahme.
- 15.3
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme nicht aus anderen Förderprogrammen des Landes gefördert werden kann.
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