§ 12
Sonstige Träger und Einrichtungen
Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes sonstige Träger der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere überverbandliche Bildungsstätten, Bildungswerke, überregionale Zusammenschlüsse örtlicher Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Landesjugendorchester und ähnliche Einrichtungen fördern. Die §§ 6 und 8 gelten sinngemäß.
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