[Vorherige Fassung]
§ 104
Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
sowie der Besoldungsdurchschnitte durch dieses Gesetz
Die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erhöhen sich durch dieses Gesetz um jeweils 100 Euro. Gleichzeitig erhöhen sich die Besoldungsdurchschnitte um jeweils 1050 Euro. Eine weitere Erhöhung der Besoldungsdurchschnitte wegen der Anhebung de Grundgehälter nach Satz 1 erfolgt nicht.
Fußnoten
§ 104 - (aufgehoben) [Ausgewählte Fassung vom 21.07.2015, gültig ab 01.08.2015] ...
Fassungsvergleich ...
§ 104
Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
sowie der Besoldungsdurchschnitte durch dieses Gesetz
Die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erhöhen sich durch dieses Gesetz um jeweils 100 Euro. Gleichzeitig erhöhen sich die Besoldungsdurchschnitte um jeweils 1050 Euro. Eine weitere Erhöhung der Besoldungsdurchschnitte wegen der Anhebung de Grundgehälter nach Satz 1 erfolgt nicht(aufgehoben).