§ 8
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen vom 17. September 1993 (GBl. S. 607, K. u. U. 1993 S. 426) außer Kraft.
(2) Für die Schulen in freier Trägerschaft ist das Verfahren ASD-BW für die Durchführung von Schulstatistiken vorläufig noch nicht freigegeben. Für diese gilt bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung fort.
(3) Für die öffentlichen Schulen ist das Verfahren ASD-BW noch nicht für alle Statistiken nach § 4 Abs.1 beziehungsweise nur für bestimmte Teilbereiche dieser Statistiken freigegeben. Für diese noch nicht von ASD-BW erfassten Statistiken oder Teilbereiche gilt bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung fort.
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 werden an öffentlichen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft Daten zum Migrationshintergrund der Schülerinnen und Schüler nach Abschnitt B Nummer 7 der Anlage 1 (zu § 2) unabhängig von der Freigabe des Verfahrens ASD-BW erhoben. Für die öffentlichen Gemeinschaftsschulen und die Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft werden unbeschadet des Satzes 1 bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 für die allgemein bildenden Schulen vorgesehenen Daten erhoben.
(5) Im Anschluss an die Freigabe des Verfahrens ASD-BW nach den Absätzen 2 und 3 durch das IBBW wird diese vom Kultusministerium im Amtsblatt „Kultus und Unterricht” bekannt gegeben.
Stuttgart, den 10. Juli 2008
Rau
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