Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
über die Gewährung von Zuschüssen
für den Bau des Internatsteils an sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentren
mit Internat in freier Trägerschaft
(Verwaltungsvorschrift Internatsbauförderung
– VwV InternatSBBZ)
Vom 22. Juni 2017 – Az.: 24-6440.07/1 –
Fundstelle: GABl. 2017, S. 326, K. u. U. 2017, S. 150
Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage
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Das Land gewährt den freien Trägern zu den Baukosten des Internatsteils an ihren sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft im Rahmen der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Mittel Zuschüsse nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften hierzu sowie den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
- 2
Die Zuschüsse des Landes werden nur gewährt, wenn von der oberen Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit der Baumaßnahme festgestellt wurde und die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.
Zweck der Förderung
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Zuschussfähig sind folgende Baumaßnahmen, soweit diese erforderlich sind:
- 3.1
Der Neubau und die bauliche Erweiterung von Schülerinternaten an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat,
- 3.2
der Umbau von Schülerinternaten zur Schaffung von zusätzlichen Internatsplätzen,
- 3.3
der Erwerb, der Erwerb und Umbau sowie der Umbau von Gebäuden zur Schaffung von Internatsplätzen.
- 4
Als erforderlich anzuerkennen ist insbesondere ein Internatsplatzbedarf
- 4.1
wegen der dauerhaften Zunahme der Schülerzahl mit Internatsunterbringung,
- 4.2
als Ersatz für Räume, die nicht den baulichen Anforderungen entsprechen.
- 5
Bezüglich der Gewährung von Zuschüssen gilt § 2 der Privatschulbauverordnung (VOSchulBau) mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Zuschussempfänger
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Förderanträge können die auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Träger von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft stellen.
Art und Umfang, Höhe des Zuschusses
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Die Träger können im Wege der Projektförderung einen Zuschuss des Landes als Festbetrag in Höhe von 50 vom Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands erhalten. Der Zuschuss wird in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Für die Gewährung des Zuschusses gelten § 17 Absatz 4 bis 6 des Privatschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Bemessungsgrundlage des Zuschusses, Verfahren
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Der angemeldete Bauaufwand ist zuschussfähig, soweit sich das Bauvorhaben im vertretbaren Rahmen hält und bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung berücksichtigt wurden.
Als vertretbar wird im Allgemeinen eine Nettogrundfläche im Sinne von DIN 277 von bis zu 25 m2, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung mit Internat von bis zu 30 m2 je Internatsplatz zu Grunde gelegt. Hierbei sind Flächen für Gemeinschaftseinrichtungen mitberücksichtigt. Ferner können die für den Internatsteil erforderlichen Betreuerplätze berücksichtigt werden. Es kann im Allgemeinen für jeweils zehn Internatsplätze die Einrichtung eines Betreuerplatzes mit 25 m2 Nettogrundfläche vorgesehen werden. Der zuschussfähige Bauaufwand errechnet sich in der Regel aus der vertretbaren und anerkannten Fläche mal Kostenrichtwert. Der Kostenrichtwert (bezogen auf den maßgeblichen Baupreisindex für Wohngebäude des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg) beträgt je m2 Fläche 2 410 Euro. Der Kostenrichtwert soll in Anlehnung an die Entwicklung des Baupreisindexes angepasst werden.
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Bezüglich der Festsetzung des zuschussfähigen Bauaufwands, der nicht förderfähigen Aufwendungen, des Antrags- und Bewilligungsverfahrens, der Zuschussbestimmungen und der Rückforderung des Zuschusses gelten die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 VOSchulBau entsprechend. Abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 2 VOSchulBau ist Nummer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO anzuwenden.
Inkrafttreten
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Schülerwohnheimen bei Heimsonderschulen in freier Trägerschaft (FRHeimHS) vom 4. Juli 2001 (GABl. S. 913, K. u. U. S. 326), die durch Verwaltungsvorschrift vom 12. April 2011 (K. u. U. S. 104) geändert worden ist, außer Kraft.
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