[Vorherige Fassung]
§ 3
Themenorientierte Projekte
In den Klassen 5 bis 10 werden in einem Umfang von mindestens jeweils zwei Jahreswochenstunden, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden, die fächerübergreifenden Projekte Technisches Arbeiten, Soziales Engagement, Berufsorientierung an Realschulen sowie Wirtschaften - Verwalten - Recht durchgeführt; das Projekt Technisches Arbeiten wird spätestens in Klasse 6 abgeschlossen. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet im Rahmen von Satz 1 über die Durchführung der Projekte in der jeweiligen Klassenstufe, über den zeitlichen Umfang und über die beteiligten Fächer.
§ 3 - (aufgehoben) [Ausgewählte Fassung vom 27.06.2018, gültig ab 01.08.2018] ...
Fassungsvergleich ...
§ 3
Themenorientierte Projekte
In den Klassen 5 bis 10 werden in einem Umfang von mindestens jeweils zwei Jahreswochenstunden, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden, die fächerübergreifenden Projekte Technisches Arbeiten, Soziales Engagement, Berufsorientierung an Realschulen sowie Wirtschaften - Verwalten - Recht durchgeführt; das Projekt Technisches Arbeiten wird spätestens in Klasse 6 abgeschlossen. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet im Rahmen von Satz 1 über die Durchführung der Projekte in der jeweiligen Klassenstufe, über den zeitlichen Umfang und über die beteiligten Fächer(aufgehoben).