Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Fortschreibung
des Besoldungsdurchschnitts nach § 11 Abs. 12 Landesbesoldungsgesetz
Vom 6. Februar 2009 - Az.: 1-0320.2-20/58 -
Fundstelle: GABl. 2009, S. 169
I.
Nach §11 Abs. 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) gibt das Finanzministerium den nach dem 31. Dezember 2008 für die Duale Hochschule jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.
Das Finanzministerium hat für das Jahr 2009 einen Besoldungsdurchschnitt i. H. v. 60 093 Euro ermittelt. Da die Duale Hochschule erst mit Wirkung vom 1. März 2009 errichtet wird, beträgt der maßgebliche Besoldungsdurchschnitt für das Jahr 2009 somit 50 078 Euro (anteilig für 10 Monate).
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1 .März 2009 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft.
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