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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration über die Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung (Aufwandsentschädigung) an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Personenschutz (VwVBKlPSErstattPol) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration über die Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung (Aufwandsentschädigung) an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Personenschutz (VwVBKlPSErstattPol) Vom 17. März 2017 – Az.: 3-0321/243 – Fundstelle: GABl. 2017, S. 218 Auf Grund von § 19 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 101), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen: - 1
- 1.1
Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei bei Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg, die für mehr als zwei Monate im Personenschutz verwendet werden, erhalten zur Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro.
- 1.2
Mit der Aufwandsentschädigung gemäß Nummer 1 abgegolten sind insbesondere Auslagen, die für die Beschaffung von Kleidung, die den Anlässen, bei denen die Aufgaben des Personenschutzes wahrzunehmen sind, angemessen ist, entstehen, beispielsweise durch Besuch von gehobener Gastronomie, gesellschaftlichen Veranstaltungen und so weiter. Hierzu gehören nicht Ausgaben, die aus den hierfür bestimmten Haushaltsmitteln gesondert erstattet werden wie zum Beispiel reisekostenrechtliche Vergütungen. Nummer 3.6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Abgeltung und Erstattung von Fahndungskosten (Aufwandsentschädigung) an Kriminalbeamte des Landes und besondere Auslagenerstattung an Polizeivollzugsbeamte im Personenschutz (VwVErstattPol) vom 28. Januar 2011 (Az.: 3-0321/101 – GABl. S. 100), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Mai 2016 (GABl. S. 346), bleibt unberührt.
- 1.3
Die Kosten für Reinigung, Pflege und Instandsetzung der Bekleidung trägt die Polizeivollzugsbeamtin oder der -beamte im Personenschutz selbst.
- 2
- 2.1
Die Aufwandsentschädigung wird vom Tag der Verwendung nach Nummer 1 an gezahlt.
- 2.2
Sie wird auch gezahlt
- a)
während des zustehenden Erholungsurlaubs,
- b)
bei Sonderurlaub nach §§ 26 bis 29 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO),
- c)
bei Freistellung nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit,
- d)
bei Krankheit und bei Sonderurlaub nach § 30 AzUVO sowie bei Abordnungen, auch zu Lehrgängen, oder anderweitiger Verwendung, jedoch nur, wenn die Krankheit, der Sonderurlaub sowie die Abordnung oder die anderweitige Verwendung nicht länger als einen Monat dauert,
- e)
bei Pflegezeiten nach § 74 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG),
- f)
während eines Wiedereingliederungsverfahrens, wenn in dieser Zeit Aufgaben nach Nummer 1 wahrgenommen werden; Nummer 2.5 gilt entsprechend.
- 2.3
Die Aufwandsentschädigung nach Nummer 1 fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem die Verwendung im Personenschutz endet oder in dem eine volle Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31 AzUVO beginnt.
- 2.4
Die Aufwandsentschädigung nach Nummer 1 wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) aus dem entsprechenden Titel des Kapitels 0316 des Staatshaushaltsplans ausgezahlt. Sie wird zusammen mit der Besoldung gezahlt. Ist sie nur für einen Teil des Monats zu gewähren, findet § 4 Absatz 3 LBesGBW Anwendung.
- 2.5
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte und teilweise vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Entschädigung in dem Verhältnis, in dem die Teilarbeitszeit beziehungsweise Freistellung vom Dienst zur regelmäßigen, nicht ermäßigten Arbeitszeit steht.
- 2.6
Die Dienststelle hat das erstmalige Vorliegen der Voraussetzungen, Änderungen oder den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich direkt in das Personalverwaltungssystem DIPSY einzugeben beziehungsweise, falls dies nicht möglich ist, dem LBV mitzuteilen.
- 3
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2017 in Kraft und am 29. Februar 2024 außer Kraft.
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