§ 61
Funktionszulagen für die Wahrnehmung von
Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT
(1) Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W und der Landesbesoldungsordnung C kw, die nach § 15
Abs. 3 KITG Aufgaben für den Großforschungsbereich des KIT wahrnehmen, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben aus den Mitteln des Großforschungsbereichs des KIT eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bewilligt werden.
(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.
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