[Vorherige Fassung]
§ 105
Künftig wegfallende Ämter
(1) *)
Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 5 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
(2) Nach der landesrechtlichen Umsetzung der Notariatsreform entfallen ab dem 1. Januar 2018 die Ämter »Notarvertreter« in Besoldungsgruppe A 12 und »Bezirksnotar« in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14. Diese Ämter dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verliehen werden. Bezirksnotare und Notarvertreter, die am 31. Dezember 2017 bei einem staatlichen Notariat tätig sind, verbleiben in ihren bisherigen Ämtern.
Fußnoten
§ 105 - Künftig wegfallende Ämter [Ausgewählte Fassung vom 10.02.2015, gültig ab 28.02.2015] ...
Fassungsvergleich ...
§ 105
Künftig wegfallende Ämter
(1)
Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 5 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
(2) Nach der landesrechtlichen Umsetzung der Notariatsreform entfallen ab dem 1. Januar 2018 die Ämter »Notarvertreter« in Besoldungsgruppe A 12 und »Bezirksnotar« in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14. Diese Ämter dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verliehen werden. Bezirksnotare und Notarvertreter, die am 31. Dezember 2017 bei einem staatlichen Notariat tätig sind, verbleiben in ihren bisherigen Ämtern.