§ 87a
Vorschuss bei Pflegezeiten
(1) Beamte, Richter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten auf Antrag für die Dauer einer Pflegezeit nach § 74
Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 LBG einen in Monatsbeträgen zu zahlenden Vorschuss.
(2) Der Vorschuss ist nach Ablauf der Pflegezeit in Monatsbeträgen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zur Höhe, Gewährung und Tilgung des Vorschusses zu treffen.
Fußnoten
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