§ 7
Sonstige Zuwendungen
(1) Das Land kann Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, sonstige Zuwendungen gewähren.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach Absatz 1 ist, daß sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeitBiF%C3%B6GBW1980pP7&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeitBiF%C3%B6G+BW+%C2%A7+7&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21