§ 9
Förderung von Maßnahmen
Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Einrichtungen, die nicht nach diesem Gesetz zu fördern sind, für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen und Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, Zuwendungen gewähren.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeitBiF%C3%B6GBW1980pP9&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeitBiF%C3%B6G+BW+%C2%A7+9&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21