§ 2 a
Zuständigkeit bei falscher Namensangabe
Die Behörden, die nach Bundes- und Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen § 111
OWiG, sofern sie ihnen gegenüber begangen wurden.
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