§ 1
Zuständig für die Aufsicht nach § 19
des Atomgesetzes (AtG) und die Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Anlage aufgeführten Behörden. Abweichend davon ist für Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten im Sinne von § 10
der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.
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