- 3.2.
Löschung personenbezogener Daten von Lehrkräften durch öffentliche Schulen
- 3.2.1.
Auf die Ausführungen zur Datenlöschung unter Nummer 1.5. und 3.1.3. wird verwiesen.
Auf die Löschung personenbezogener Daten von Lehrkräften, die nur vorübergehend für die Schule erforderlich sind, findet Nummer 1.5. und 3.1.3. ebenfalls Anwendung.
- 3.2.2.
Vorübergehend für die Schule erforderlich sind folgende Angaben
„Beurlaubung/Teilzeitbeschäftigung“,
„Krankheitsstellvertreterstunden-Umfang“,
„Mutterschutz/Besonderheiten“,
„Stammschule“,
„weitere Schulen“;
aus Gruppe 3:
alle Angaben mit Ausnahme des Regelstundenmaßes;
aus Gruppe 4:
sämtliche Angaben.
- 3.2.3.
Die Daten aus den Gruppen 3 und 4 sind jeweils schuljahresbezogen und dürfen nicht länger als bis zum Ende des folgenden Schuljahres durch die Schule verarbeitet werden. Die Personal(neben-)akte ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv (§ 3 LArchG) anzubieten. Übernimmt das Archiv die Personalakte nicht, ist sie unverzüglich zu vernichten.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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