- 3.3.
Mitbestimmung und Beteiligungsverfahren
Gemäß § 75 Absatz 4 Nummer 13 LPVG unterliegen die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der Mitbestimmung. Die Zustimmung des örtlichen Personalrats zu solchen Maßnahmen, die seitens der Schule vorgenommen werden, muss vor deren Umsetzung eingeholt werden.
Soweit es sich um Maßnahmen des Schulträgers handelt, zum Beispiel die Einführung einer elektronischen Schließanlage an Schulen, ist nicht der örtliche Personalrat der Lehrkräfte, sondern der beim Schulträger gebildete Personalrat zu beteiligen.
Die Informationspflicht der betroffenen Personen durch den jeweiligen Verantwortlichen nach Nummer 1.2. ist zu beachten.
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