§ 1
Allgemeines
(1) Für die Deutsch-Französischen Grundschulen gelten die Bestimmungen, die auf sonstige Grundschulen gemäß § 5
SchG Anwendung finden, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist.
(2) Deutsch-Französische Grundschulen sind die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die Deutsch-Französische Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart.
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