§ 7
Zeugnis und Versetzung
(1) Für die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch gelten die französischen Bestimmungen zur Notengebung, Versetzung sowie zur Zeugniserteilung.
(2) In der vierten Klasse der französischen Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch sowie in der Deutsch-Französischen Grundschule in Freiburg im Breisgau können Zeugnisse nach Maßgabe der für die sonstigen Grundschulen gemäß § 5
SchG geltenden Bestimmungen ausgestellt werden.
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