[Vorherige Fassung]
§ 32
Übergangsvorschrift
Im Falle des gesetzlich vorgesehenen Schulverbunds der Gemeinschaftsschule während der Aufbauphase mit der bisherigen, auslaufenden Schulart (§ 8 a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes) sind die Mitglieder des Schülerrats, die diese Schulart besuchen, als Vertreter für diese Schulart oder für die Gemeinschaftsschule wählbar.
Stuttgart, den 8. Juni 1976
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Professor D. Dr. Hahn
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§ 32 - Übergangsvorschrift [Ausgewählte Fassung vom 19.10.2018, gültig ab 01.08.2019] ...
Fassungsvergleich ...
§ 32
Übergangsvorschrift
(1) Im Falle des gesetzlich vorgesehenen Schulverbunds der Gemeinschaftsschule während der Aufbauphase mit der bisherigen, auslaufenden Schulart (§ 8 a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes) sind die Mitglieder des Schülerrats, die diese Schulart besuchen, als Vertreter für diese Schulart oder für die Gemeinschaftsschule wählbar.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die zweite Jahrgangsstufe besuchen, gelten § 3 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 8 Absatz 5 und § 13 Satz 2 Nummer 1 der SMV-Verordnung vom 8 Juni 1976 (GBl S 524), die zuletzt durch Verordnung vom 9 Dezember 2015 (GBl 2016 S 3) geändert worden ist, in der am 31 Juli 2019 geltenden Fassung im Schuljahr 2019/2020 fortStuttgart, den 8. Juni 1976
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Professor D. Dr. Hahn
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