§ 5
Altersermäßigung
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
- 1.
das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
- 2.
das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
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