§ 6
Schwerbehindertenermäßigung
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräfte ermäßigt sich auf Antrag bei einem Grad der Behinderung
- 1.
von mindestens 50 um zwei Wochenstunden,
- 2.
von mindestens 70 um drei Wochenstunden,
- 3.
von mindestens 90 um vier Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet.
(4) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens eine befristete zusätzliche Ermäßigung von höchstens zwei Wochenstunden gewährt werden.
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